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Channel: Kommentare zu: Der mediale Umgang mit dem Germanwingspiloten – Ein Zwischenruf
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Von: dr-j

Meiner Meinung ist die Namensnennung unzulässig und darüber hinaus wohl auch Bildveröffentlichung ohne Entfremdung. Ich zuckte auf jeden Fall kurz zusammen, als der franz. Staatsanwalt plötzlich vor...

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Von: Robin C.

Namensnennung, Fotos vom Wohnhaus und am besten noch verbunden mit wilden Spekulationen sind definitiv nicht mehr vom Informationsbedürfnis bedeckt. Da überwiegt ganz klar das Persönlichkeitsrecht der...

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Von: borse

Ja, der Abwägung ist zuzustimmen. – Jedoch noch ein „Zwischenruf“: Eine entsprechende Abwägung hätte ich mir auch im Falle des S. Edathy gewünscht, der von der Staatsanwaltschaft indiskret und...

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Von: Uticensis

Die Abwägung ist ziemlich freischwebend und ist durch die Rechtsprechung nicht gerechtfertigt; sie weicht von ihr ab und verkennt die begrenzte Reichweite des postmortalen Persönlichkeitsschutzes....

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Von: Uticensis

dr-j, die extreme Zurückhaltung bei der Nennung von Namen – seien es Straftäter oder Opfer von Straftaten oder Unfällen – ist eine absolute deutsche Besonderheit. Überall anders auf der Welt,...

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Von: Mike Bauer

Ich sehe das anders. „[…] wobei die konkreten Umstände noch unklar sind. Eine absolute Sicherheit besteht – schon aufgrund der gerade erst anlaufenden Ermittlungen – aber noch nicht.“ Wie konkret...

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Von: Tom Stiebert

Ihre Sorge um meine juristische Karriere ehrt mich. Seien Sie aber gewiss, dieser Beitrag wird da sicher nicht im Wege stehen. Zu Ihrer inhaltlichen Kritik: Bei einem Überlebenden würden wir doch hier...

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Von: Tom Stiebert

Sehr geehrter Herr Bauer, ich denke, sie sind da etwas vorschnell. Wie lang ist der Absturz denn her? – Ganze drei Tage. Und was haben wir: Einen ausgewerteten Voicerecorder und eine abgestürzte...

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Von: Mike Bauer

Vielen Dank für die Antwort. Aber nochmal: Die zeitliche Komponente kann keine Rolle spielen. Dass erst drei Tage vorbei sind ist unerheblich. Erheblich ist allein die Qualität der Beweise. Oben...

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Von: Neric

Wenn der mediale Pranger auch nur einen Selbstmörder vom Mitnahmesuizid abhält, dann können die transmortalen Rechte des Herrn L. – zumindest von mir aus – gerne zurückstehen.

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Von: die-seher

Mephisto hin oder her, ihr werdet später auch den gleichen Weg gehen, wie Fahrschüler die nach bestandener Fahrprüfung ihren Fahrstiel ändern.

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Von: Maximilian Schmidt

Aus tatsächlicher, (rechts-) vergleichender Perspektive interessant, dass in GB die Abwägung scheinbar gänzlich anders ausfällt: Die Namen des Piloten und der (mutmaßlichen) Freundin werden genannt,...

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Von: Mike Bauer

Auch Markus Kompa sieht keinen presserechtlichen Verstoß. http://www.kanzleikompa.de/2015/03/30/anmerkungen-zu-flug-4u9525/ (letzter Absatz)

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Von: SteBen

Lesenswerter Beitrag, aber mich würde noch interessieren, welche rechtlichen Möglichkeiten der Tote, bzw. seine Hinterblieben nun praktisch hätten. Die Abwägung alleine würde doch erst bei der...

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Von: Tom Stiebert

Ja ganz recht, das ganze würde nur durch eine Klage der Nachkommen durchzusetzen sein. Diese könnten Unterlassung nach § 1004 BGB aber auch Schadensersatz bzw. Entschädigung verlangen. Das tatsächliche...

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Von: Tobias

Unterlassung aus § 1004 BGB wäre möglich. Nach der Rechtsprechung scheidet hingegen ein Anspruch aus § 823 I BGB bei post mortem eingetreten APR-Verletzungen immaterieller Art aus. Es sei denn, es...

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Von: Neric

Mein Ausbilder (Strafrichter) eröffnete jede Urteilsbegründung mit den Worten „Ich habe keine Zweifel….(dass es sich so zugetragen hat, wie in der Anklageschrift beschrieben)“. Die erste grundlegende...

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